Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwische Fabian Dubeck Engine Visuals Videomarketing Agentur und dem Besteller oder Auftraggeber für ein Produkt oder eine Dienstleistung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2 Mit der schriftlichen zu erfolgenden Abgabe einer Bestellung/eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wenn der Auftraggeber ebenfalls eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen hat, verzichtet er für den geschäftlichen Kontakt mit dem Auftragnehmer darauf, seinerseits gegebenenfalls abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden und hält sich ausschließlich an die des Auftragnehmers. 1.3 Für den Fall von Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht.

2. Vertragsabschluss

2.1 Nach einem kostenlosen Erstgespräch erstellt der Auftragnehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung zur Erbringung der darin definierten Produktions- und Dienstleistungen. 2.2 Das Angebot ist zwei Wochen gültig. 2.3 Entschließt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Angebotsfrist zur Erteilung des Auftrages, wird der Vertrag rechtsgültig, sobald dem Auftragnehmer die vereinbarte Anzahlung von der Hälfte der Vertragssumme vorliegen. 2.4 Der Vertrag kommt nicht zustande, wenn wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verspätung zum Zeitpunkt der Anzahlung des Auftraggebers die im Vertrag vereinbarten Fristen vom Auftragnehmer nicht mehr eingehalten werden können.

3. Leistungen

3.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verbleiben alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Unterlagen und Materialien wie zum Beispiel Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Skizzen, Rohmaterial der Aufnahmen und vergleichbare Unterlagen im Eigentum der Firma Engine Visuals (Fabian Dubeck). Das Rohmaterial kann seitens der Firma für Referenzzwecke wiederverwendet werden. 3.2 Der Produktionsvertrag bzw. das akzeptierte Angebot beschreibt den vereinbarten Leistungsumfang sowie die voraussichtlichen Herstellungskosten. 3.3 Liegen einer Produktion ein Drehbuch, Treatment oder Rohmaterial (zu Beispiel Filmmaterial, Fotos, Zeichnungen etc.) zugrunde, welche vom Auftraggeber selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurde, ist vom Auftraggeber eine Rechtsübertragung an den Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn durch diese Rechtsübertragung Kosten entstehen – insbesondere für die Abtretung von Rechten Dritter –sind diese Kosten vom Auftraggeber zu entrichten. 3.4 Sofern Termine nicht bereits bei Vertragsabschluss schriftlich vereinbart wurden, bestätigt der Auftragnehmer vereinbarte Termine elektronisch oder schriftlich. 3.5 Wenn der Auftraggeber in der Produktionsphase seine Anforderungen an das Produkt oder die Dienstleistung ändert, sind Kosten für dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand vom Auftraggeber zu erstatten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlich entstehenden Zusatzkosten. Jedem Auftraggeber stehen allerdings zwei Korrekturrunden frei, bei denen kleine Änderungen – etwa im Schnitt während des Schneidevorgangs – vorgenommen werden können. Nach Absprache können die Korrekturrunden selbstverständlich ausgeweitet werden. 3.6 Kann keine Einigung über Zusatzkosten bei Eintreffen der Änderungen erzielt werden, gilt der schriftlich vereinbarte Leistungsumfang. Kann dieser aufgrund der Änderungen vom Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden, obliegt die weitere Vorgehensweise dem Auftragnehmer und ist dieser darüber hinaus schadlos zu halten. 3.8 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Sprache des Werkes in Deutsch. Das betrifft vor allem die im Werk verwendeten Schriften. Davon ausgenommen sind Liedtexte, Fachbegriffe, etc..

4. Mitwirkungspflichten

4.1 Für die Erstellung des Werkes ist meist eine enge Kooperation mit dem Kunden erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für den Film erforderliche und geeignete Produkte wie Aufbauten, Dekorationen, Requisiten, Personen, Fuhrpark etc. bei den Drehterminen rechtzeitig zur Verfügung stehen. 4.2 Wenn der Auftraggeber für die Organisation des Drehortes zuständig ist, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die die Aufnahme der vereinbarten Szenen ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Drehgenehmigungen in Kirchen, Museen, Muster- und Einkaufshäuser, Messen und Veranstaltungen an Plätzen. 4.3 Der Auftragnehmer ist nur dann für die Organisation von Drehplätzen, Genehmigungen, Schauspielern und weiterem für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Personen zuständig, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Vertrages ist. 4.4 Sollte dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des zu bearbeitenden Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.

5. Bearbeitung des Auftrags

5.1 Die technische Durchführung sowie die künstlerische Gestaltung einer Produktion obliegen dem Auftragnehmer. 5.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zur Ausführung von Teilen oder des gesamten Auftrags Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall – wie Krankheit oder „höhere Gewalt“ (unvorhergesehenes Naturereignis) – der Fall. 5.3 Sollte es aufgrund von äußeren nicht beeinflussbaren Gegebenheiten wie Naturgewalten oder Krankheit zu einer Verschiebung des Drehzeitpunkt kommen, wird mit dem Auftraggeber ein zeitnaher Ersatztermin gefunden.

6. Urheberrechtsausschluss

6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art, verfügt. Des Weiteren versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber- Nutzungsund Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein. 6.1 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an uns stellen sollten, und verpflichtet sich, uns hierfür schad- und klaglos zu halten.

7. Preis, Liefertermin und Abnahme

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen: Sofort nach dem Erhalt der Ware. 7.2 Der Liefertermin ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Kann der Liefertermin nicht eingehalten, oder die Herstellung nicht durchgeführt werden, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (zum Beispiel verspätete Textbeistellung etc.) gilt, dass sich in diesem Fall der vereinbarte Liefertermin bis zum Dreifachen des Zeitraumes einer durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung verschieben kann. 7.3 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die Fertigstellung des Werkes. Mit Übergabe des Werkes an den Auftraggeber gilt das Werk als abgenommen. 7.4 Zahlungen des Auftragnehmers gelten als verspätet, wenn dieser nicht innerhalb der vereinbarten Fälligkeit, den geschuldeten Betrag überwiesen oder in bar entrichtet hat. Bei Zahlungsverzug hält sich der Auftragnehmer offen, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens jedoch 10% p.a., in Rechnung zu stellen. 7.5 Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahe kommende Ereignisse wie Streik, Ausfall oder Störung von technischen. Geräten und Maschinen sowie ein Ausfall oder Erschwernis der Rohmateriallieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen um ihre jeweilige Dauer bzw. verlängern Termine um ihre jeweilige Dauer. 7.6 Die Produktion gilt auch als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer Woche nach Erhalt der Produktion zur Endabnahme die Anzeige von Korrekturen oder Mängeln unterlässt. Die Mängel- und Korrekturanzeige muss schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung erfolgen. Mängel oder Korrekturen, welche die vertragsgemäße Verwendungsmöglichkeit der Produktion nur unwesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme der Produktion. Die Über- oder Unterschreitung der im Produktionsauftrag vereinbarten Laufzeit der Produktion um nicht mehr als 10 %, stellt keinen Mangel dar und berechtigt den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Endabnahme.

8. Copyright, Urheberrechte, Aufbewahrung

8.1 Der Auftragnehmer verfügt über alle erforderlichen Verwertungsrechte betreffend Vervielfältigung, Sendung, Aufführung und Leistungsschutz. Diese Verwertungsrechte werden vom Auftragnehmer verwaltet, auch nach Fertigstellung des Werkes. 8.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Art der gewünschten Veröffentlichung bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Wenn Verwertungsrechte Dritter abgegolten werden müssen (z. B. fremdes Film- oder Tonmaterial, Sprecher, Schauspieler, etc.), sind alle dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu entrichten. 8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Copyright-Vermerk und den Firmennamen im Film und auf den bearbeiteten Produkten wie Hüllen, Mappen, Ordnern, bedruckbaren Disks, etc. zu zeigen. 8.4 Das Ausgangs- und Restmaterial (Bild und Ton) verbleibt beim Auftragnehmer. Ein Exemplar des abgelieferten Werkes, verbleibt zum Zwecke der nachträglich Vervielfältigung beim Auftragnehmer. 8.5 Die Aufbewahrung selbst erfolgt ohne weitere Kosten für den Auftraggeber. 8.6 Obwohl die Aufbewahrung nach den dafür üblichen Richtlinien erfolgt, haftet der Auftragnehmer nicht für schadhafte oder unbrauchbar gewordene Werke. 8.7 Der Auftraggeber hat das Recht, eine Kopie zum Schutz der Daten anzulegen. 8.8 Die Rohdateien werden maximal 6 Monate nach Abgabe des Projektes gespeichert und danach gelöscht. 8.9 Gegen eine Pauschale, die Abhängig von der Datenmenge und dem Speicherungszeitraum ist, können die Rohdaten des Kunden für einen längeren Zeitraum gespeichert und archiviert werden.

9. Haftungsausschluss

9.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Medien sind Standard-Markenartikel und werden vom ihm stichprobenartig auf Schadlosigkeit geprüft. 9.2 Die technische Ausrüstung des Auftragnehmers unterliegt den handelsüblichen Beschränkungen bei Schlechtwetter, insbesondere Regen. Dem Auftragnehmer obliegt die Änderung von Aufnahmesituationen, obwohl im Vertrag festgelegt, um einem offensichtlich drohenden Schaden am eingesetzten Gerät vorzubeugen oder diesen abzuwenden. 9.3 Obwohl der Auftragnehmer die angewendete Technik nach üblichen Maßstäben wartet und überprüft, haftet er nicht für Ausfälle, die ein Ausführen des Auftrages verhindern. 9.4 Die verwendeten Medien zur Wiedergabe sind auf handelsüblichen Wiedergabegeräten abspielbar. Dennoch kann es zu Inkompatibilitäten bei bestimmten Wiedergabegeräten- und Medienkombinationen kommen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung, dass die verwendeten Medien ausnahmslos auf allen Wiedergabegeräten fehlerfrei abspielbar sind. Für Schäden an Abspielgeräten, die durch die Verwendung von Medien des Auftragnehmers entstehen können, wird keine Haftung übernommen.

10. Stornierung

Kündigt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, den Vertrag, ohne das Engine Visuals dies zu vertreten hat, kommt er für sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten auf. Darüber hinaus kann die Engine Visuals Videomarketing Agentur ohne Nachweis eines Schadens bis zu 50% des Auftragswertes bei Kündigungen bis 15 Tage vor Produktionsbeginn (danach 75% des Auftragswertes) als Stornierungskosten einfordern. Dies gilt auch, wenn der Vertrag aus sonstigen, nicht von Engine Visuals Videomarketing Agentur zu vertretenen Umständen nicht durchgeführt werden kann.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Änderungen des Produktionsvertrages bedürfen der Schriftform. 11.2 Kennzeichnung & Referenzen: Die Firma Engine Visuals (Fabian Dubeck) ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von Engine Visuals (Fabian Dubeck) hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich Firma Engine Visuals (Fabian Dubeck) stets die eingeschränkten Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz.

12. Salvatorische Klausel

12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein bzw. unter Umständen werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. 12.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.