Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Fabian Dubeck Engine Visuals Videomarketing Agentur (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Besteller oder Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“) für ein Produkt oder eine Dienstleistung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. 1.2 Mit der Abgabe einer Bestellung oder Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Von diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selbst. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. 1.3 Für den Fall von Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Es gilt deutsches Recht.

2. Vertragsabschluss 2.1 Das Angebot ist – sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist vereinbart wurde – für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Angebotsdatum gültig. 2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist (oder nach Ablauf der Frist, sofern der Auftragnehmer dies akzeptiert) annimmt und der Auftragnehmer diese Annahme in Textform bestätigt. 2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Ausführung der Leistung erst dann zu beginnen, wenn die vereinbarte Anzahlung – in der Regel 50 % des Gesamthonorars – vollständig auf dem Konto des Auftragnehmers eingegangen ist. Etwaige Leistungsfristen verschieben sich dementsprechend um den Zeitraum des Zahlungsverzuges.

3. Leistungen 3.1 Sofern nicht in Textform anders vereinbart, verbleiben alle vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien wie zum Beispiel Konzepte, Drehbücher, Storyboards, Zeichnungen, Skizzen, Rohmaterial der Aufnahmen und vergleichbare Unterlagen im Eigentum der Firma Engine Visuals (Fabian Dubeck). Das Rohmaterial kann seitens des Auftragnehmers für Referenzzwecke wiederverwendet werden. 3.2 Der Produktionsvertrag bzw. das akzeptierte Angebot beschreibt den vereinbarten Leistungsumfang sowie die voraussichtlichen Herstellungskosten. 3.3 Liegen einer Produktion ein Drehbuch, Treatment oder Rohmaterial (zum Beispiel Filmmaterial, Fotos, Zeichnungen etc.) zugrunde, welche vom Auftraggeber selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellt wurden, ist vom Auftraggeber eine Rechtsübertragung an den Auftragnehmer vorzunehmen. Wenn durch diese Rechtsübertragung Kosten entstehen – insbesondere für die Abtretung von Rechten Dritter – sind diese Kosten vom Auftraggeber zu entrichten. 3.4 Sofern Termine nicht bereits bei Vertragsabschluss in Textform vereinbart wurden, bestätigt der Auftragnehmer vereinbarte Termine elektronisch oder in Textform. 3.5 Wenn der Auftraggeber in der Produktionsphase seine Anforderungen an das Produkt oder die Dienstleistung ändert, sind Kosten für dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand vom Auftraggeber zu erstatten. In diesem Fall informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlich entstehenden Zusatzkosten. Jedem Auftraggeber stehen allerdings zwei Korrekturrunden frei, bei denen kleine Änderungen – etwa im Schnitt während des Schneidevorgangs – vorgenommen werden können. Nach Absprache können die Korrekturrunden selbstverständlich ausgeweitet werden. 3.6 Kann keine Einigung über Zusatzkosten bei Eintreffen der Änderungen erzielt werden, gilt der in Textform vereinbarte Leistungsumfang. Kann dieser aufgrund der Änderungen vom Auftragnehmer nicht mehr erfüllt werden, obliegt die weitere Vorgehensweise dem Auftragnehmer und ist dieser darüber hinaus vom Auftraggeber schadlos zu halten. 3.7 Sofern nicht anders vereinbart, ist die Sprache des Werkes Deutsch. Das betrifft vor allem die im Werk verwendeten Schriften. Davon ausgenommen sind Liedtexte, Fachbegriffe, etc.

4. Mitwirkungspflichten 4.1 Für die Erstellung des Werkes ist eine enge Kooperation mit dem Kunden erforderlich. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass für den Film erforderliche und geeignete Produkte wie Aufbauten, Dekorationen, Requisiten, Personen, Fuhrpark etc. bei den Drehterminen rechtzeitig zur Verfügung stehen. 4.2 Wenn der Auftraggeber für die Organisation des Drehortes zuständig ist, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die die Aufnahme der vereinbarten Szenen ermöglicht. Dazu gehören insbesondere Drehgenehmigungen in Kirchen, Museen, Muster- und Einkaufshäusern, Messen und bei Veranstaltungen an öffentlichen Plätzen. 4.3 Der Auftragnehmer ist nur dann für die Organisation von Drehplätzen, Genehmigungen, Schauspielern und weiterem für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Personen zuständig, wenn dies ausdrücklich Bestandteil des Vertrages ist. 4.4 Sollte dem Auftragnehmer jegliche Unterstützung durch den Auftraggeber am Drehort fehlen, so übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für die Qualität des zu bearbeitenden Rohmaterials und den daraus resultierenden Endprodukten.

5. Bearbeitung des Auftrags 5.1 Die technische Durchführung sowie die künstlerische Gestaltung einer Produktion obliegen dem Auftragnehmer. 5.2 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zur Ausführung von Teilen oder des gesamten Auftrags Dritte hinzuzuziehen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte. Dies ist vor allem bei unverschuldetem Ausfall – wie Krankheit oder „höhere Gewalt“ (unvorhergesehenes Naturereignis) – der Fall. 5.3 Sollte es aufgrund von äußeren nicht beeinflussbaren Gegebenheiten wie Naturgewalten oder Krankheit zu einer Verschiebung des Drehzeitpunktes kommen, wird mit dem Auftraggeber ein zeitnaher Ersatztermin vereinbart. 5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Projekt durch zeitnahe Freigaben und Kommunikation zu unterstützen. Zieht sich ein Projekt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. ausbleibende Rückmeldung), länger als drei Monate hin, ist der Auftragnehmer berechtigt, den bis dahin erbrachten Aufwand abzurechnen und für die spätere Wiederaufnahme des Projekts eine Aufwandspauschale in Höhe von 350,- EUR zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Urheberrechte und Freistellung 6.1 Der Auftraggeber haftet dafür, dass er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge in Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Aufnahmen (Bild und Ton) für wie immer geartete Zwecke, insbesondere gewerberechtlicher Art, verfügt. Des Weiteren versichert der Auftraggeber, Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber-, Nutzungs– und Vervielfältigungsrechte und/oder im Besitz ausreichender Berechtigungen des Urhebers bzw. Lizenzinhabers zu sein. 6.2 Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte infolge der Ausführung des Auftrages an den Auftragnehmer stellen sollten, und verpflichtet sich, den Auftragnehmer hierfür schad- und klaglos zu halten.

7. Preis, Liefertermin und Abnahme 7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und erfolgter Abnahme ohne Abzug zu zahlen. 7.2 Der Liefertermin ist bei Auftragsvergabe zu vereinbaren. Kann der Liefertermin nicht eingehalten oder die Herstellung nicht durchgeführt werden, so hat der Auftragnehmer dies nur bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei Verzögerungen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (zum Beispiel verspätete Textbeistellung etc.) gilt, dass sich in diesem Fall der vereinbarte Liefertermin bis zum Dreifachen des Zeitraumes einer durch den Auftraggeber zu vertretenden Verzögerung verschieben kann. 7.3 Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung des Werkes (z. B. durch Bereitstellung eines Sichtungslinks) an. 7.4 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB). Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. 7.5 Mündlich zugesagte Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Lieferfristen und Termine ist nur dann verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart wurden. Höhere Gewalt oder dieser nahekommende Ereignisse wie Streik, Ausfall oder Störung von technischen Geräten und Maschinen sowie ein Ausfall oder Erschwernis der Rohmateriallieferungen verlängern verbindliche Lieferfristen und Termine um ihre jeweilige Dauer. 7.6 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der finalen Version spezifische Mängel in Textform rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

8. Copyright, Urheberrechte, Aufbewahrung 8.1 Der Auftragnehmer verfügt über alle erforderlichen Verwertungsrechte betreffend Vervielfältigung, Sendung, Aufführung und Leistungsschutz. Diese Verwertungsrechte werden vom Auftragnehmer verwaltet, auch nach Fertigstellung des Werkes. 8.2 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Art der gewünschten Veröffentlichung bei Vertragsabschluss bekannt zu geben. Wenn Verwertungsrechte Dritter abgegolten werden müssen (z. B. fremdes Film- oder Tonmaterial, Sprecher, Schauspieler, etc.), sind alle dafür anfallenden Kosten vom Auftraggeber zu entrichten. 8.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Copyright-Vermerk und den Firmennamen im Film und auf den bearbeiteten Produkten zu zeigen. 8.4 Das Ausgangs- und Restmaterial (Bild und Ton) verbleibt beim Auftragnehmer. Ein Exemplar des abgelieferten Werkes verbleibt zum Zwecke der nachträglichen Vervielfältigung beim Auftragnehmer. 8.5 Die Aufbewahrung selbst erfolgt ohne weitere Kosten für den Auftraggeber. 8.6 Der Auftraggeber hat das Recht, eine Kopie zum Schutz der Daten anzulegen. 8.7 Die Rohdateien werden maximal 6 Monate nach Abgabe des Projektes gespeichert und danach gelöscht. 8.8 Gegen eine Pauschale, die abhängig von der Datenmenge und dem Speicherungszeitraum ist, können die Rohdaten des Kunden für einen längeren Zeitraum gespeichert und archiviert werden.

9. Haftung 9.1 Die vom Auftragnehmer verwendeten Medien sind Standard-Markenartikel und werden von ihm stichprobenartig auf Schadlosigkeit geprüft. 9.2 Die technische Ausrüstung des Auftragnehmers unterliegt den handelsüblichen Beschränkungen bei Schlechtwetter, insbesondere Regen. Dem Auftragnehmer obliegt die Änderung von Aufnahmesituationen, um einem offensichtlich drohenden Schaden am eingesetzten Gerät vorzubeugen oder diesen abzuwenden. 9.3 Der Auftragnehmer haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 9.4 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder mittelbare Folgeschäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für die Datenspeicherung gemäß Ziffer 8.5 und 8.6.

10. Stornierung 10.1 Kündigt der Auftraggeber, gleich aus welchem Grund, den Vertrag, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, kommt er für sämtliche bis zur Stornierung angefallenen Kosten auf. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer ohne Nachweis eines Schadens bis zu 50% des Auftragswertes bei Kündigungen bis 15 Tage vor Produktionsbeginn (danach 75% des Auftragswertes) als Stornierungskosten einfordern. Dies gilt auch, wenn der Vertrag aus sonstigen, nicht vom Auftragnehmer zu vertretenen Umständen nicht durchgeführt werden kann.

11. Sonstige Bestimmungen 11.1 Änderungen des Produktionsvertrages oder dieser AGB bedürfen der Textform. 11.2 Kennzeichnung & Referenzen: Der Auftragnehmer ist berechtigt, unentgeltlich auf für den Kunden hergestellten Produkten und bei für den Kunden durchgeführten Maßnahmen auf die Tätigkeit von Engine Visuals (Fabian Dubeck) hinzuweisen und mit den Leistungen für den Kunden in angemessener Weise als Referenz zu werben. Darüber hinaus behält sich der Auftragnehmer stets die eingeschränkten Nutzungsrechte zur Werbung mit Referenzen in eigener Sache vor, unabhängig von der Art oder dem Medium der Nutzung als Referenz.

12. Salvatorische Klausel 12.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein bzw. werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen. 12.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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